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Yachtkauf rechtlich leicht gemacht
Der deutsche Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2022 das Kaufrecht grundlegend und ausgeprägt verbraucherfreundlich geändert. Rechtsanwalt Jochen-P. Kunze von Yacht-Recht.de hat die wichtigsten Informationen und Änderungen zusammengefasst.
Worum geht es im Kern?
Es handelt sich um grundsätzliche Anpassungen bei der allgemeinen Sachmängelhaftung. Kurze und knappe, vor allem unklare Spezifikationen von Yachten und Ausrüstung in Kaufverträgen bringen erhebliche Verbesserungen für die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen. Die Beweislastumkehr zugunsten des Endkunden wurde von sechs auf zwölf Monate verlängert. Ebenso wurde die gesetzliche Gewährleistung um weitere vier Monate im Falle eines Mangelauftritts kurz vor Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung verlängert.
Deutliche Vereinfachung
Die Rechtsdurchsetzung bei Mängeln wurde deutlich vereinfacht. Der kaufende Verbraucher ist nicht verpflichtet, konkrete Fristen für die Mängelbeseitigung zu setzen. In manchen Fällen entfällt auch die Pflicht, dem Händler einen zweiten Mängelbeseitigungsversuch zu ermöglichen. Wie viele Nacherfüllungsversuche dem Händler zustehen, ist vom Einzelfall abhängig. Maßgeblich sind der Wert der Ware und die Bedeutung des Mangels.
Veränderungen des Gebrauchtboothandels
Im gewerblichen Wiederverkauf von Yachten muss es zukünftig ein Wertgutachten geben und damit deutlich mehr Sicherheit für beiden Seiten – für den Händler und für den Käufer.
Updates und Yachtelektronik
Zukünftig sollen die nervigen Probleme mit den Updates von Elektronikbestandteilen und -produkten über einen gewissen Zeitraum beigelegt werden. Die Händler müssen liefern.
Weitere Infos: https://www.yacht-recht.de/yacht-recht/aktuelles/neuigkeit-yachtkauf-leicht-gemacht/
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